Erfolgt mündlich.
Antrag: | Satzungsänderung Bundesjugendwerk |
---|---|
Antragsteller*in: | Landesjugendwerk der AWO Hamburg (dort beschlossen am: 21.04.2018) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 11.05.2018, 11:40 |
Antrag: | Satzungsänderung Bundesjugendwerk |
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Antragsteller*in: | Landesjugendwerk der AWO Hamburg (dort beschlossen am: 21.04.2018) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 11.05.2018, 11:40 |
Die konkreten Änderungsvorschläge sind der angehängten Gegenüberstellung mit der aktuellen Satzung zu entnehmen.
Es soll in der geänderten Fassung folgendes ergänzt werden:
- §6, Abs. 2, Zeile 27: "- Der Bundesjugendwerksauschuss wird bevollmächtigt die von der Bundesjugendwerkskonferenz beschlossenen Satzungsänderungen zu berichtigen, soweit das Amtsgericht als Registergericht oder der AWO Bundesverband die Beschlussfassung im Einzelnen beanstandet. Der Bundesjugendwerksauschuss ist gehalten, anstelle der beanstandeten Satzungsregelungen eine solche vorzusehen, die ursprünglich gewollten Sinn und Zweck entspricht. Diese Berichtigung ist mit einer Zweidrittel-Mehrheit zu beschließen.
- §6, Abs.2, Zeile 30: "Die Beschlüsse des Bundesjugendwerksauschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst [...]"
Die Bundesjugendwerkskonferenz möge beschließen:
Die Satzung des Bundesjugendwerks der AWO e.V. soll bezüglich folgender
Sachverhalte geändert bzw. angepasst werden:
1. Herstellung der Beschlussfähigkeit des Bundesjugendwerksausschusses
2. Konkretisierung der Beschlussfähigkeit des Bundesjugendwerksvorstandes
3. Fehlerkorrektur
Die konkreten Änderungsvorschläge sind der angehängten Gegenüberstellung mit der
aktuellen Satzung zu entnehmen.
Es soll in der geänderten Fassung folgendes ergänzt werden:
- §6, Abs. 2, Zeile 27: "- Der Bundesjugendwerksauschuss wird bevollmächtigt die von der Bundesjugendwerkskonferenz beschlossenen Satzungsänderungen zu berichtigen, soweit das Amtsgericht als Registergericht oder der AWO Bundesverband die Beschlussfassung im Einzelnen beanstandet. Der Bundesjugendwerksauschuss ist gehalten, anstelle der beanstandeten Satzungsregelungen eine solche vorzusehen, die ursprünglich gewollten Sinn und Zweck entspricht. Diese Berichtigung ist mit einer Zweidrittel-Mehrheit zu beschließen.
- §6, Abs.2, Zeile 30: "Die Beschlüsse des Bundesjugendwerksauschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst [...]"
Erfolgt mündlich.
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